(12)Absatz 12Abweichend von § 4 Abs. 2 können Anträge auf rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 für Kinder, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 geboren werden, längstens bis 1. Juli 2007 wirksam gestellt werden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, können Anträge auf rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, für Kinder, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 geboren werden, längstens bis 1. Juli 2007 wirksam gestellt werden.