Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40021480