Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 29

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

Paragraph 29,

Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021480

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