Wahl der Leistungsart
§ 26a.Paragraph 26 a,
Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1)(Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins,) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.