Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
    1. Ziffer eins
      Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausbezahlt wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
    3. Ziffer 3
      Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
  2. Absatz 2Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 21,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. März 2011, zu Recht erkannt:
„I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ (Vgl. BGBl. I Nr. 11/2011).

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021469

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