(2)Absatz 2Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Weiters haben alleinstehende Elternteile eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass sie nicht unter § 13 fallen.Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Weiters haben alleinstehende Elternteile eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass sie nicht unter Paragraph 13, fallen.