Bundesrecht konsolidiert

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Militärbefugnisgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Amtsbeschwerde

Paragraph 56,

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

  1. Ziffer eins
    der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach Paragraph 54, oder
  2. Ziffer 2
    der Datenschutzkommission über Beschwerden nach Paragraph 55,
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40109908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P56/NOR40109908

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