Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zugangskontrollgesetz § 10

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

4. Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.
  3. Absatz 3Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Ein Bediensteter oder Beauftragter des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens (Paragraph 5,) ist nicht zu bestrafen, wenn er eine der in den Absatz eins und 2 genannten Handlungen auf Anordnung des Dienst- oder Auftraggebers vorgenommen hat und ihm wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme der Tat zu unterlassen.
  5. Absatz 5Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen.

Schlagworte

Dienstgeber

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40009638

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P10/NOR40009638

Navigation im Suchergebnis