Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 5.Paragraph 5,
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40007903