Bundesrecht konsolidiert

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Werbeabgabegesetz 2000 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
  2. Absatz 2Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. Absatz 3Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40013801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/29/P4/NOR40013801

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