Bundesrecht konsolidiert

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Werbeabgabegesetz 2000 § 1

Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2001
§ 6 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. Absatz 2Als Werbeleistung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. Ziffer 2
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. Ziffer 3
      Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. Absatz 3Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40013800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/29/P1/NOR40013800

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