(1)Absatz einsGehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §§ 1a, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 12,) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in Paragraphen eins a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die Paragraphen eins a,, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.