(1)Absatz einsHat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.Hat der Bewerber die Erfordernisse nach Paragraph 10, erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.