Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 11

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsHat der Bewerber die Erfordernisse nach Paragraph 10, erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.

Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3Die im Paragraph 5, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P11/NOR40007628

Navigation im Suchergebnis