Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Mitwirkung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraphen eins und 2) zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40028681

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