Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 16

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bescheide

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, ASGG hinzuweisen.
  3. Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013657

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