Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Pensionsversicherung,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Personalämter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
    4. Ziffer 4
      Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. Ziffer 5
      Landeshauptmann oder Landesschulrat.
    Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach Paragraph 11, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
  4. Absatz 4Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40124727

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