Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 28

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. Ziffer eins
      mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. Absatz 2Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. Ziffer 3
      des Entfalls der Bezüge.
  3. Absatz 3Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P28/NOR40134225

Navigation im Suchergebnis