(3)Absatz 3Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)