Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 98f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98f

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 98 f,
  1. Absatz einsHinsichtlich der in Paragraph 98 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. Ziffer 2
      sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. Ziffer 3
      der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 98 b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118768

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