Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 96.

Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder enthalten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftstreuhänder hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057566

Alte Dokumentnummer

N3199958020L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P96/NOR12057566

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