Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erfüllungsgehilfen
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(2)Absatz 2Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
(3)Absatz 3Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß § 92 oder § 93 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß Paragraph 92, oder Paragraph 93, oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057564
Alte Dokumentnummer
N3199958018L