Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Erfüllungsgehilfen

Paragraph 94,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
  3. Absatz 3Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß Paragraph 92, oder Paragraph 93, oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057564

Alte Dokumentnummer

N3199958018L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P94/NOR12057564

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