Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
  4. Absatz 4Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
  6. Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des zu Vertretenden oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
  7. Absatz 7Die Bestellung hat durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  8. Absatz 8Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat
    1. Ziffer eins
      die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 6, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfaßt, nachzuweisen.
  9. Absatz 9Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  10. Absatz 10Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057563

Alte Dokumentnummer

N3199958017L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P93/NOR12057563

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