Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Schlichtungsverfahren
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsBerufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
(2)Absatz 2Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
(3)Absatz 3Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
(4)Absatz 4Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
(5)Absatz 5Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wennDas Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 42, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder
der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
(6)Absatz 6Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
(7)Absatz 7Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
(8)Absatz 8Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Schlagworte
Verjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057557
Alte Dokumentnummer
N3199958011L