Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zweigstellen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, nicht erfüllt ist.
  5. Absatz 5Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.
  6. Absatz 6Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten und Tätigkeiten nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P85/NOR40084861

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