Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Nichtigkeit

Paragraph 80, (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Gesellschaften gemäß dem

3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

  1. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057550

Alte Dokumentnummer

N3199958004L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P80/NOR12057550

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