Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
die volle Handlungsfähigkeit,
die besondere Vertrauenswürdigkeit,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
(2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
(3)Absatz 3Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 84/2005
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066850