Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      ein Berufssitz.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
    2. Ziffer 2
      Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
  3. Absatz 3Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P8/NOR40066850

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