Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Andere berufliche Tätigkeiten

Paragraph 71,
  1. Absatz einsGesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P71/NOR40084858

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