Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Andere berufliche Tätigkeiten

Paragraph 71, (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057541

Alte Dokumentnummer

N3199957995L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P71/NOR12057541

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