Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Beeidigung - Gelöbnis

Paragraph 62, (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

  1. Absatz 2Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.'' Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057532

Alte Dokumentnummer

N3199957986L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P62/NOR12057532

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