Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Öffentliche Bestellung – Eintragung

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
  2. Absatz 2Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
  3. Absatz 3Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede öffentliche Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057531

Alte Dokumentnummer

N3199957985L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P61/NOR12057531

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