Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berechtigungsumfang – Sonstiges

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    5. Ziffer 5
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      der Gewerbetreibenden,
    7. Ziffer 7
      der Ziviltechniker,
    8. Ziffer 8
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
    9. Ziffer 9
      der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
  2. Absatz 2Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Prüfungsaufgabe, Buchfach

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P6/NOR40084852

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