Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. Ziffer 4
      die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. Ziffer 6
      die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. Ziffer 7
      das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. Ziffer 8
      die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

Prüfungsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P54/NOR40066908

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