Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsausschuß - Steuerberater
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5)Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7)Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8)Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066894