Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuß - Steuerberater

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
    3. Ziffer 3
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
    5. Ziffer 5
      der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
  6. Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  7. Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Prüfungskommissäre.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P38/NOR40066894

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