Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsbefreiungen
§ 31.Paragraph 31,
Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben. Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß Paragraph 30, Ziffer 2, befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057501
Alte Dokumentnummer
N3199957955L