Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsgebühr
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057492
Alte Dokumentnummer
N3199957946L