Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsantritt – Rücktritt
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat muß seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, daß das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der örtlich zuständigen Stelle einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
(2)Absatz 2Der Prüfungskandidat muß sich schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
(3)Absatz 3Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
(4)Absatz 4Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057491
Alte Dokumentnummer
N3199957945L