Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
29.01.2010
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 19.
(1)Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(2)Absatz 2Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.
(4)Absatz 4Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.
Schlagworte
EU-Vertragspartei
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40084854