Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 19.
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
  2. Absatz 2Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 9 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Schlagworte

EU-Vertragspartei

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P19/NOR40084854

Navigation im Suchergebnis