Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Entscheidung über die Antragstellung

Paragraph 18, (1) Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

  1. Absatz 2Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  2. Absatz 3Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057488

Alte Dokumentnummer

N3199957942L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P18/NOR12057488

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