Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Antragstellung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057487

Alte Dokumentnummer

N3199957941L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P17/NOR12057487

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