(4)Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.