Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe

Zweck

Paragraph 145,
  1. Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057615

Alte Dokumentnummer

N3199958069L

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