Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt

Prüfungen - Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

Paragraph 13, (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

  1. Absatz 2Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

Schlagworte

Lehrzeit

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057483

Alte Dokumentnummer

N3199957937L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P13/NOR12057483

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