2. Abschnitt
Prüfungen - Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter
§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.Paragraph 13, (1) Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2)Absatz 2Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.