Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Informationspflichten
§ 117.Paragraph 117,
Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 116, gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057587
Alte Dokumentnummer
N3199958041L