Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 23

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung, ausgenommen Plasmapheresestellen, die gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes bewilligt wurden, betreibt und diesen Betrieb weiterführen möchte, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und beim Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales eine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 14, zu beantragen.
  2. Absatz 2Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag dürfen bestehende Blutspendeeinrichtungen weiterbetrieben werden, sofern der Schutz der Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff des Spenders und die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der Blutbestandteile gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Bereits vor der Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag hat der Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales unverzüglich die Beseitigung von Mißständen mit Bescheid anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile zu gefährden. Bei Gefahr in Verzug ist die Blutspendeeinrichtung durch den Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales zu schließen.
  4. Absatz 4Unterläßt der Betreiber einer Blutspendeeinrichtung die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde und die Antragstellung für eine Betriebsbewilligung an den Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales innerhalb der angegebenen Frist, oder wird seitens des Betreibers der Blutspendeeinrichtung den Anordnungen gemäß Absatz 3, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Soziales den Betrieb der Blutspendeeinrichtung mit Bescheid zu untersagen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143081

Alte Dokumentnummer

N8199910128E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P23/NOR12143081

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