(3)Absatz 3Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,