Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mineralrohstoffgesetz § 96

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
  2. Absatz 2Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
  3. Absatz 3Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091410

Alte Dokumentnummer

N5199957148L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P96/NOR12091410

Navigation im Suchergebnis