Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 94

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 94,

Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091408

Alte Dokumentnummer

N5199957146L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P94/NOR12091408

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