Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 94.Paragraph 94,
Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091408
Alte Dokumentnummer
N5199957146L