Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 88.Paragraph 88,
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091402
Alte Dokumentnummer
N5199957140L