Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 82

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
    1. Ziffer eins
      Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
    3. Ziffer 3
      Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
    4. Ziffer 4
      Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
  2. Absatz 2Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
    2. Ziffer 2
      diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
    3. Ziffer 3
      sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
  3. Absatz 3Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
  4. Absatz 4Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Schlagworte

Gartensiedlung, Naturschutzgebiet, Waldgürtel

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P82/NOR40026403

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