(2)Absatz 2Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.Hat das nach Absatz eins, eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im Paragraph 54, Absatz 2, verlangten Angaben zu machen. Die Paragraphen 58 bis 65 gelten sinngemäß.