Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 61

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

Paragraph 61,
  1. Absatz einsSind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, ausgeübt worden und die im Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des Paragraph 59, als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im Paragraph 58, Absatz 2, angeführten Parteien zuzustellen.
  2. Absatz 2Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt Paragraph 58,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091375

Alte Dokumentnummer

N5199957113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P61/NOR12091375

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