Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 52

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsÜbertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem Paragraph 51, entsprochen ist.
  3. Absatz 3Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz eins, einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091366

Alte Dokumentnummer

N5199957104L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P52/NOR12091366

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