Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 49.Paragraph 49,
Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091363
Alte Dokumentnummer
N5199957101L