(1)Absatz einsDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wennDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
Ereignisse der im § 97 genannten Art,Ereignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) odermangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) oder
Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.