Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 47

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
    1. Ziffer eins
      Ereignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
    2. Ziffer 2
      mangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) oder
    3. Ziffer 3
      Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
  2. Absatz 2Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
  4. Absatz 4Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091361

Alte Dokumentnummer

N5199957099L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P47/NOR12091361

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